CLUB- & NUTZUNGSBEDINGUNGEN DES MARGARETHENHOF GOLFCLUB

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Durch Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Betreibergesellschaft, der GAT Golf am Tegernsee GmbH & Co Grundstücksverwaltungs KG und Zahlung eines jährlich anfallenden Nutzungsentgeltes erhalten Sie bei vorhandener Platzreife die uneingeschränkte Nutzungsberechtigung unserer Golfanlage. Alle Übungseinrichtungen des Clubs stehen Ihnen kostenlos zur Verfügung. Als Nutzungsjahr gilt grundsätzlich das Kalenderjahr.

Spielberechtigungen in unseren Partnerclubs sind ebenfalls inbegriffen.

Außerdem ist der Margarethenhof dem „Münchner Kreis“ angeschlossen. Sie haben die Möglichkeit, an bestimmten Tagen in 25 Golfclubs im Großraum München zum halben Greenfee zu spielen.

KÜNDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

Der Nutzungsvertrag mit der Betreibergesellschaft kann jährlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden.

TRAINERSTUNDEN

In unserem Club sind drei Golftrainer tätig, die vorrangig Clubmitglieder und Hotelgäste unterrichten. Zusätzlich zu den Einzelstunden findet wöchentlich Gruppen-, Jugend- und Mannschaftstraining statt. Weiterhin bieten wir innerhalb der Saison Intensiv-Golfschulen in kleinen Gruppen an. Nähere Einzelheiten können Sie jederzeit im Clubsekretariat erfragen.

HOTELANLAGE

Direkt auf dem Gelände des Golfplatzes befindet sich unser kleines, aber feines Hotel. Es verfügt über 38 großzügig und geschmackvoll eingerichtete Appartements im bayerischen Landhausstil. Ein neu gestalteter Wellness-, Sauna- und Fitnessbereich gehört zu den Einrichtungen des Hotels und kann von den Clubmitgliedern kostenfrei genutzt werden. Informationen über Zimmerpreise und Buchungsmodalitäten erhalten Sie im Clubsekretariat. Als Mitglied des MARGARETHENHOF erhalten Sie und Ihre Gäste einen Nachlaß von 20 % auf die Zimmerpreise bei Privataufenthalten.

EINRICHTUNGEN DES CLUBS

Der Club verfügt über einen 18-Loch Golfplatz mit Driving Range, zwei Putting-Greens und ein großzügig eingerichtetes Clubhaus im Tegernseer Landhausstil mit hervorragender Gastronomie. Im Untergeschoß des Clubhauses befinden sich Umkleideräume und Sauna. Im Obergeschoß Bankett- und Konferenzräume mit moderner Tagungstechnik. Die Mitglieder des MARGARETHENHOF erhalten auf den Restaurantverzehr 10 % Ermäßigung bei Privataufenthalten.

KINDERBETREUUNG (nur für Kinder von Mitgliedern)

Für Kinder ab 3 Jahren bieten wir an den Wochenenden und Feiertagen kostenlose Betreuung auf Anfrage an.



§ 1 Der Club

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für das Nutzungsverhältnis zwischen jedem Clubmitglied und der Golfanlage Margarethenhof Golfclub am Tegernsee (im Folgenden: Gesellschaft). Die Gesellschaft ist Eigentümerin und Betreiberin der Golfanlage auf dem Margarethenhof.            

Bereits bestehende Nutzungsverträge bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Clubmitgliedschaften (Nutzungsarten)

1. Clubmitglieder/Nutzungsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung sind natürliche Personen, die mit der Gesellschaft einen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben.

 2. Es gibt folgende Formen der Vollclubmitgliedschaft (Nutzungsberechtigung): 

a) Vollclubmitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 27. Lebensjahr

b) Familienmitgliedschaft
Familienmitglieder sind verheiratete (im Sinne BGB) natürliche Personen ab dem vollendeten 27. Lebensjahr

c) Juniorenmitgliedschaft
Juniorenmitglieder sind nach diesen Bestimmungen Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und Junioren (bis zur Vollendungen des 27. Lebensjahres). Die Juniorclubmitgliedschaft endet automatisch mit Vollendung des jeweiligen Lebensjahres oder durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

d) Firmenclubmitgliedschaft
Unternehmen und Organisationen können eine Firmenclubmitgliedschaft erwerben. Firmen benennen einen oder mehrere Mitarbeiter/innen, der/die Nutzungsberechtigung ausübt/ausüben. Die Benennung kann mit Zustimmung der Gesellschaft durch die Firma geändert werden. Eine Zustimmung des/der Mitarbeiter/innen ist hierzu nicht erforderlich. Für die Änderung wird eine in der Beitragsordnung festgesetzte Änderungsgebühr fällig.

3. Das Clubmitglied ist dafür verantwortlich, dass der Gesellschaft die jeweilige Anschrift des Wohn- oder Geschäftssitzes bekannt ist.

4. Das Nutzungsentgelt für jede Nutzungsform richtet sich nach der von der Gesellschaft jährlich erlassenen Beitragsordnung.

5. Die Gesellschaft behält sich vor, neue Formen der Clubmitgliedschaft im besten Interesse des Clubs und der Clubmitglieder zu schaffen oder andere aufzuheben.  Die bestehenden Rechtsverhältnisse zu den jeweiligen Clubmitgliedern bleiben davon unberührt.

§ 3 Erwerb der Clubmitgliedschaft

1. Die Clubmitgliedschaft wird erworben durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Gesellschaft.

2. Die Gesellschaft wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Zulässigen und Zumutbaren Ehegatten und Kindern von Clubmitgliedern sowie bei einer Änderung der Benennung durch den Firmennutzungsberechtigten den früher benannten Mitarbeiter/in beim Abschluss von Nutzungsverträgen bevorzugt berücksichtigen. Dies gilt im Besonderen für Juniorclubmitglieder.

3. Die Gesellschaft kann die Gesamtzahl der aufzunehmenden Clubmitglieder für jede Form der Nutzung begrenzen.

 § 4 Kündigung/Änderung des Nutzungsvertrages/Ende/Änderung der Clubmitgliedschaft

1. Sowohl das Clubmitglied als auch die Gesellschaft können den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen.

Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Kündigung ist das Clubmitglied verpflichtet, sein Nutzungsentgelt zu zahlen und berechtigt, die Privilegien der Nutzungsberechtigung in Anspruch zu nehmen.

2. Wird ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen eines Clubmitgliedes eröffnet oder wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder ist gegen ein Clubmitglied Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen oder hat es die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so ist die Gesellschaft, im Falle einer Firmenclubmitgliedschaft auch der benannte Mitarbeiter, berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen.

3. Beim Tode eines Clubmitgliedes endet der Nutzungsvertrag sofort. Im Falle einer Familienclubmitgliedschaft wird die eventuell verbleibende Clubmitgliedschaft als Einzelmitgliedschaft fortgeführt.

§ 5 Nutzungsrechte

Jedes Clubmitglied ist berechtigt, die Anlage (soweit sie für den Golfsport bestimmt ist) entsprechend den jeweils von der Gesellschaft festgelegten Bestimmungen zu benutzen. Sollte die Gesellschaft die Anlage auf Dritte übertragen und daher nicht mehr deren Betreiberin sein, so verpflichtet sie sich, den Erwerber der Anlage vertraglich dahingehend zu binden, dass er die Realisierung der sich aus vorstehenden Satzungen ergebenden Nutzungsberechtigung des Clubmitgliedes sicherstellt.

§ 6 Rechte der Gesellschaften bei Vertragsverstößen und Verzug

1. Bei leichten Verstößen gegen diese Bedingung oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen erlassene Ordnung und Richtlinien kann der Nutzungsberechtigte schriftlich von der Gesellschaft abgemahnt werden. Bei wiederholten leichten oder einmaligem schweren Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen kann die Gesellschaft dem Clubmitglied das Nutzungsrecht für bestimmte Zeit, höchstens jedoch für drei Monate entziehen. Das Recht der Gesellschaft zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere wiederholte schwere Verstöße oder einmalig schwerste Verstöße gegen die zuvor genannten Bestimmungen. Hierzu zählt insbesondere die vorsätzliche Gefährdung oder unzumutbare nachhaltige Belästigung anderer Clubmitglieder oder Gäste der Anlage.

2. Für die Zahlung des jährlichen Nutzungsentgeltes, sonstiger Gebühren und des Entgeltes für sonstige Leistungen gilt folgendes: Forderungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Verzug den Nutzungsvertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 7 Schlussbestimmung 

1. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Bedingungen und alle aufgrund dieser Bedingungen erlassenen Ordnungen jederzeit auch mit Wirkung für bereits bestehende Nutzungsverträge insoweit zu ändern, als dies unter Berücksichtigung der Interessen der Clubmitglieder für diese zumutbar ist.

2. Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Nutzungsberechtigten ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

3. Die Gesellschaft haftet gegenüber den Nutzungsberechtigten lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4. Der Nutzungsberechtigte darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Die Bedingungen sowie sämtliche Ordnungen in ihrer jeweils gültigen Form liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Margarethenhof zur Einsichtnahme aus.

6. Sollten einzelne Teile des gesamten Rechtsverhältnisses unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Teile des gesamten Rechtsverhältnisses nicht.

Die Parteien werden die unwirksamen oder nichtigen Teile durch wirksame Teile ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen möglichst nahe kommen.

7. Für den Fall, dass ein Nutzungsberechtigter seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz/Niederlassung nach Aufnahme als Nutzungsberechtigter ins Ausland verlegt oder diese unbekannt sind oder werden, wird als Gerichtsstand München vereinbart.

NUR FÜR MITGLIEDER

Um Ihre Startzeiten zu reservieren, Tunierlisten einzusehen und Spielvorgaben abzurufen, folgen Sie bitte diesem Link:

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